Regeln gibt’s auch neben dem Platz.
In jeder Gemeinschaft gibt es Rechte und Pflichten – und die sind auch bei uns in Schriftform geregelt:
TENNISORDNUNG
§1 Name und Zweck
Die Tennisabteilung des TV Vahrendorf führt den Namen Tennisclub im Turnverein Vahrendorf (TCTV). Zweck des Clubs ist es, Tennis als Ausgleichs- und Wettkampfsport zu pflegen und die gesellige Zusammengehörig-keit unter seinen Mitgliedern zu fördern.
§ 2 Rechtsgrundlagen
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie der Organe der Tennisabteilung werden ausschließlich durch die Satzung des TV Vahrendorf und diese Tennisordnung geregelt.
§ 3 Organisationshoheit der Tennisabteilung
Entscheidungsrecht über Mitgliedschaft von Personen oder Gesellschaften.
Beschlussfassung über Beiträge, Gebühren und Umlagen.
Alleinige Verfügungsberechtigung über den Finanzhaushalt der Abteilung.
Eigenverantwortlichkeit gegenüber dem Tennisverband und seinen Mitgliedern.
Erlass einer eigenen Platz- und Spielordnung.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Tennisvorstand zu richten. Dieser entscheidet nach von ihm zu begründenden Richtlinien.
2. Ablehnende Entscheidungen müssen von der Mehrheit der Tennisversammlung bestätigt werden.
3. Die Umwandlung einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft bedarf einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende.
4. Zur Bestreitung der Clubausgaben wird von jedem Mitglied im 1. Quartal per Lastschrift ein Jahresbeitrag erhoben, der zur Spielberechtigung führt. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Tennisver-sammlung beschlossen.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu erklären ist, durch Tod oder durch von der Tennisversammlung beschlossenen Aus-schluss.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand erlässt eine Platz- und Spielordnung, die die Nutzung der Tennisanlage regelt.
Dem Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
Vahrendorf - September 2023
SATZUNG DES TCV
DOWNLOAD PDFTC Vahrendorf e. V.
Satzung
Inhalt
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
D. Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
§ 13 Die Mitgliederversammlung
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
§ 16 Der Gesamtvorstand
§ 17 Abteilungen
E. Vereinsjugend
§ 18 Die Vereinsjugend
F. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz,
bezahlte Mitarbeit
§ 20 Kassenprüfende
§ 21 Vereinsordnungen
§ 22 Haftung
§ 23 Datenschutz
G. Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung des Vereins
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
Präambel
Der TC Vahrendorf e.V. gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amtsträgerinnen und -träger, der Funktionsträgerinnen und -träger sowie aller sonstigen Mitarbeitenden orientieren:
Der Verein versteht sich als fester Bestandteil des Sportangebots in der Gemeinde Rosengarten vor den Toren Hamburgs – ein Zuhause für Breitensport wie Turnierspielende, ein Ort der Begegnung für Familien, Kinder, Jugendliche sowie Seniorinnen und Senioren. Unser Ziel ist ein generationenübergreifender Verein, in dem Rücksicht und Gemeinschaft ebenso zählen wie sportliche Leistung und Spielfreude. Wir stehen für Demokratie, Gemeinsinn, gegenseitige Wertschätzung und die kontinuierliche Weiterentwicklung eines lebendigen Vereinslebens.
Unser Fokus liegt auf Familienfreundlichkeit. Kindergartenkinder, Schulkinder, Jugendliche, junge Familien und ältere Menschen sollen sich gleichermaßen angesprochen fühlen. Bedürfnisse wie Rücksichtnahme, gemeinsame Erlebnisse, aber auch zielgerichtete Angebote für spezifische Altersgruppen stehen im Mittelpunkt. Unsere Anlage und unser Angebot müssen diesem Anspruch gerecht werden: barrierefrei, altersgerecht, flexibel.
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen.
Der Verein, seine Mitarbeitenden, sowie Amtsträgerinnen und -träger bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Schutzes seiner Mitglieder und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung aller Mitglieder, insbesondere der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Der Verein, seine Mitarbeitenden, sowie Amtsträgerinnen und -träger pflegen eine Kultur der Aufmerksamkeit und des aktiven Handelns und gewährleisten einen umfassenden Schutz vor psychischer, physischer und sexualisierter Gewalt aller Beteiligten.
Der Verein steht für Fairness und tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.
Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus, er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.
Der Verein ist offen für die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. Der Verein verpflichtet sich zu verantwortlichem Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität, Partizipation und Nachhaltigkeit als Prinzipien einer guten Vereinsführung.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „TC Vahrendorf“. Der Verein wurde 1976 als Abteilung im TV Vahrendorf gegründet und hat sich im Jahr 2026 als eigenständiger Verein abgespalten.
Der Verein hat seinen Sitz in Rosengarten-Vahrendorf. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Abspaltung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V..
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports, und der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck Förderung des Sports wird verwirklicht insbesondere durch:
entsprechende Organisation eines Trainings- und Wettkampfbetriebes, sowohl für den Freizeit- und Breitensport als auch für den Wettkampfsport
Organisation eines Kursbetriebes für Mitglieder und Nichtmitglieder
die Durchführung von allgemeinen und sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiterinnen und -leitern, Trainerinnen und Trainern sowie Helfenden,
die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften
Der Satzungszweck Förderung der Jugendhilfe wird verwirklicht insbesondere durch:
Angebote der Jugendsozialarbeit und der bewegungsorientierten Jugendarbeit
die Durchführung von allgemeinen und sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen,
Förderung junger Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied
Im Landessportbund Niedersachsen
im Kreissportbund Harburg-Land und
in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und sonstigen Regelwerke der Bünde und Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand über den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen.
Soweit für die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in Verbänden, in denen der Verein Mitglied ist, eine Delegiertenbenennung erforderlich ist, bestimmt der geschäftsführende Vorstand anlassbezogen die jeweils erforderlichen Delegierten und Ersatzdelegierten.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.
Der Aufnahmeantrag eines oder einer Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertretung in Textform.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Vorstand kann die Entscheidung über die Aufnahme auch an einzelne Personen delegieren. Beabsichtigt die bevollmächtigte Person einen Aufnahmeantrag abzulehnen, legt sie den Aufnahmeantrag dem geschäftsführenden Vorstand zur Entscheidung vor. Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
Ein vereinsinternes Rechtsmittel gegen eine Ablehnung der Aufnahme besteht nicht. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
aktiven Mitgliedern
passiven Mitgliedern
außerordentlichen Mitgliedern
Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.
Der Wechsel von einer passiven zur aktiven Mitgliedschaft ist in Textform zu beantragen grundsätzlich jederzeit möglich. Über den Wechsel entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag unter Berücksichtigung vorhandener Kapazitäten. Der Wechsel von einer aktiven zur passiven Mitgliedschaft ist nur analog zur Kündigung gemäß § 7 Abs. 2. möglich.
Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Gesamtvorstandes per Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt. Ihnen steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
durch Ausschluss aus dem Verein;
durch Streichung aus der Mitgliederliste;
durch Tod;
durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern).
Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch Erklärung in Textform an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der
Mitgliederliste
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;
in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt, insbesondere den in der Präambel genannten Grundsätzen;
sich grob unsportlich verhält;
dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer gesichert extremistischen Partei oder Organisation schadet;
gegen die im Schutzkonzept des Vereins vorgesehenen Verhaltensregeln verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist der geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand und jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Textform zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsverpflichtungen (Beiträge, Gebühren, Umlagen, etc.) in Verzug ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den geschäftsführenden Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied in Textform mitzuteilen.
Handelt es sich bei dem auszuschließenden oder zu streichenden Mitglied um ein Mitglied des Gesamtvorstandes, dann entscheidet die Mitgliederversammlung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Umlagen, Beitragseinzug
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Für unterschiedliche Mitgliedergruppen können unterschiedliche Beiträge festgesetzt werden. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Über Höhe und Fälligkeit der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefon-Nummer sowie der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen.
Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Beiträge, Gebühren und Umlagen zum Fälligkeitstermin eingezogen.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Kosten durch das Mitglied zu tragen.
Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.
Fällige Forderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erlassen oder einen vorzeitigen Austritt bewilligen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzliche Vertretung ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.
Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzliche Vertretung ist von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, ist aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen und insbesondere des Schutzkonzeptes des Vereins zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, der Mitarbeitenden sowie der Übungsleiterinnen und -leitern Folge zu leisten.
Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen einzeln oder kumulativ nach sich ziehen:
Verwarnung
Ordnungsstrafe bis zu 500,00 Euro;
zeitlich befristetes Verbot der Teilnahme am Trainings-, Übungs- und Wettkampfbetrieb von bis zu sechs Monaten
zeitlich befristetes Verbot des Betretens von Vereinsanlagen von bis zu sechs Monaten,
zeitlich befristetes Verbot der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen von bis zu sechs Monaten.
Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
Bei einem schwerwiegenden Vorwurf eines Verstoßes gegen die im Schutzkonzept des Vereins vorgesehenen Verhaltensregeln ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, vorübergehende Maßnahmen gegen das Mitglied zu treffen. Der geschäftsführende Vorstand ist nach vorheriger Anhörung des Mitglieds berechtigt, die Vereinsstrafen gem. Abs. 2 c), d) und e) zeitlich befristet bis zu sechs Wochen gegen ein solches Mitglied zu verhängen.
D. Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung;
der geschäftsführende Vorstand;
der Gesamtvorstand;
die Abteilungsversammlungen;
die Abteilungsvorstände;
die Jugendversammlung;
der Jugendvorstand.
§ 13 Die Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitglieder-versammlung sollte jeweils bis zum 30. April durchgeführt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse versandt wurde. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen und berechtigt.
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von der Vorstandssprecherin oder dem Vorstandssprecher und bei deren oder dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung die Versammlungsleitung. Die Versammlungsleitung bestimmt die Protokollführerin oder den Protokollführer. Die Versammlungsleitung kann die Leitung der Versammlung auf eine andere Person übertragen.
Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens einem Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres, wählbar zur oder zum Jugendvorsitzenden ist jedes Mitglied mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden einzeln gewählt. Es ist die oder der Kandidierende gewählt, die oder der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keine Kandidatin oder kein Kandidat im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden mit der höchsten und der zweithöchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang die oder der Kandidierende, die oder der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidierenden das Amt angenommen haben.
Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in Textform unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar des Jahres zugehen.
Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzversammlungen statt. Der Gesamtvorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Gesamtvorstandes haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen. Im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß. Näheres kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes;
Beschlussfassung über die Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand;
Entgegennahme des Kassenprüfberichts;
Entlastung des Gesamtvorstandes;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes, soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt;
Wahl der Kassenprüfenden und der Ersatzkassenprüferin oder des Ersatzkassenprüfers;
Beschlussfassung über Beiträge und Umlagen;
Beschlussfassung über Grundstücksverfügungen
Ernennung von Ehrenmitgliedern;
Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
Beschlussfassung über eingegangene Anträge (gem. § 13 Abs. 12).
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder wählen in ihrer konstituierenden Sitzung eigenständig eine Vorstandssprecherin oder einen Vorstandssprecher und bestimmen die Aufgabenverteilung in einem Geschäftsverteilungsplan.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes allein vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, wobei zwei Vorstandsmitglieder in geraden Jahren gewählt werden und ein Vorstandsmitglied in ungeraden Jahren gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.
Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass über Grundstücke nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügt werden darf.
Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.
Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher in Textform erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die Zeitdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss eine Nachfolge bestimmen. Die Mitgliederversammlung führt dann eine Nachwahl für die restliche Amtszeit durch.
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Vorstandssprecherin oder den Vorstandssprecher, bei deren oder dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mehr als die Hälfte der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorstandssprecherin bzw. des Vorstandssprechers.
Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 16 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus
den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
den Abteilungsleitungen
der Jugendvorsitzenden oder dem Jugendvorsitzenden
und bis zu sieben Beisitzenden
Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlungen
Aufstellung des Haushaltsplans und eventueller Nachträge
Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
Ausschluss von Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen
Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
Beschlussfassung über Gebühren
Beschlussfassung über Gründung und Schließung von Abteilungen
Beschlussfassung über die Form der bevorstehenden Mitgliederversammlung (Präsenz, virtuell oder hybrid)
Der Gesamtvorstand erlässt ein auf einer Risikoanalyse basierendes individuelles Schutzkonzept und trägt dafür Sorge, dass das Konzept gelebt und auf allen Ebenen umgesetzt wird. Das Schutzkonzept sieht u. a. Regelungen vor
zur verpflichtenden Erklärung zu einem Ehrenkodex,
zur verpflichtenden Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses,
zu konkreten Verhaltensrichtlinien im Umgang mit Mitgliedern und Nichtmitgliedern, insbesondere Kindern und Jugendlichen sowie untereinander,
zur Benennung von Ansprechpersonen im Verein und
zum Umgang mit Vorfällen bzw. Verdachtsfällen.
Der Gesamtvorstand soll mindestens alle drei Monate einberufen werden. Im Übrigen gelten die Absätze 5, 6, 8 und 9 des § 15 entsprechend.
§ 17 Abteilungen
Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.
Jede Abteilungsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Abteilungsleitung und ggf. weitere Abteilungsvorstandsmitglieder. Einer Abteilungsversammlung gehören alle Mitglieder der jeweiligen Abteilung an. Für die Abteilungsversammlungen gelten sinngemäß die Regelungen zur Mitgliederversammlung, soweit die jeweilige Abteilungsordnung nicht etwas Abweichendes regelt.
Der Gesamtvorstand bestätigt die Abteilungsleitungen durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut eine Abteilungsleitung wählen. Wird die abgelehnte Abteilungsleitung erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung die Abteilungsleitung. Lehnt die Mitgliederversammlung die gewählte Abteilungsleitung ab, muss die Abteilungsversammlung eine neue Abteilungsleitung wählen. Sollte die Abteilungsversammlung keine Abteilungsleitung benennen, kann diese vom Gesamtvorstand benannt werden. Die Abteilungsleitungen sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
Der Gesamtvorstand kann eine Abteilungsleitung unter Angabe von Gründen durch Beschluss abberufen. Die betroffene Abteilungsleitung ist vorher anzuhören.
Die Abteilungen können sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes.
E. Vereinsjugend
§ 18 Die Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr über den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
Organe der Vereinsjugend sind:
der Jugendvorstand
die Jugendversammlung
Die oder der Jugendvorsitzende ist Vorsitzende bzw. Vorsitzender des Jugendvorstandes und Mitglied des Gesamtvorstandes. Die oder der Jugendvorsitzende wird von der Jugendversammlung gewählt. Sollte die Jugendversammlung keine Jugendvorsitzende oder keinen Jugendvorsitzenden benennen, kann diese oder dieser von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Amtszeit der oder des von der Mitgliederversammlung gewählten Jugendvorsitzenden endet, sobald die Jugendversammlung selbst eine Jugendvorsitzende oder einen Jugendvorsitzenden wählt.
Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen werden kann und der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder,
Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden; die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages ausgeübt werden. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab für die Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleiterinnen und Übungsleitern sowie Trainerinnen und Trainern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat die Vorstandssprecherin bzw. der Vorstandssprecher oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeitenden des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeitenden haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb des Kalenderjahres seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Einzelheiten können in der Finanzordnung geregelt werden.
§ 20 Kassenprüferinnen und Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfende sowie eine Ersatzkassenprüferin oder einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
Die Amtszeit der Kassenprüfenden beträgt zwei Jahre, wobei eine Kassenprüferin oder ein Kassenprüfer in geraden Jahren und eine Kassenprüferin oder ein Kassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Amtszeit der Ersatzkassenprüferin oder des Ersatzkassenprüfers beträgt ein Jahr. Eine direkte Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich beschließen, dass der geschäftsführende Vorstand qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung beauftragt.
Die Kassenprüfenden prüfen mindestens einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfenden sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt.
§ 21 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Gesamtvorstand ermächtigt, durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
Beitrags- und Gebührenordnung
Finanzordnung
Geschäftsordnung
Abteilungsordnungen
Sportstättennutzungsordnung.
Die Ordnungen werden auf der Vereins-Homepage veröffentlicht und treten an dem Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
§ 22 Haftung
Ehrenamtlich Tätige sowie Organ- oder Amtsträgerinnen und Amtsträger, deren Vergütung den Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins, bei Vereinsveranstaltungen oder bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden nicht durch bestehende Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 23 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitenden oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten, wenn er aufgrund der gesetzlichen Regelungen dazu verpflichtet ist.
G. Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
PLATZ- UND SPIELORDNUNG
1. Allgemeines
a) Das Verhalten eines jeden Mitgliedes soll von freundlicher Rücksichtnahme und sportlicher Fairness bestimmt sein.
b) Hunde dürfen angeleint auf der Anlage geführt werden, nicht jedoch im Clubhaus. Sie dürfen den Spielbetrieb nicht stören.
2. Benutzung der Tennisplätze
a) Die Tennisplätze dürfen nur von aktiven Mitgliedern genutzt werden, die ihren Jahresbeitrag gezahlt haben.
b) Auf den Tennisplätzen dürfen nur vom Vorstand zugelassene Trainer in der mit dem Vorstand vereinbarten Zeit Stunden geben. Die Kosten für die Trainerstunden tragen die Mitglieder selbst. Sofern nichts anderes vereinbart ist, rechnen sie diese direkt mit dem Trainer ab.
c) Alle Mitglieder dürfen mit Gästen spielen. Die Gastgebühren betragen 7,50 € pro Stunde pro Platz (Jugendliche 3,50 €). Während der Ferien in Niedersachsen und Hamburg entfällt die Gastgebühr für Jugendliche. Gäste dürfen maximal 5 mal im Jahr auf der Anlage spielen. Spieler aus Tennisvereinen aus Rosengarten oder Harburg dürfen maximal 5 mal pro Jahr mit einem Mitglied ohne Gastgebühr spielen. Gastspieler werden mit Namen, Verein und dem Namen des Gastgebers dem Vorstand (Briefkasten) schriftlich mitgeteilt.
d) Über sonstige Spiele mit Gästen, auch Mannschaftsfreundschaftsspiele, entscheidet der Sportwart in Abstimmung mit dem 1. Oder 2. Vorsitzenden.
e) Die Belegung der Tennisplätze erfolgt durch Eintragung von zwei Tennispartnern per BOOK and PLAY. Pro Tag kann von 2 Spielern nur eine Stunde oder von 4 Spielern 2 Stunden gebucht werden. Buchungen, die mit dieser Regelung nicht im Einklang stehen, sind ungültig.
f) Ist ein reservierter Platz 10 Minuten nach Beginn der Spielzeit nicht besetzt, darf er von anderen Mitgliedern benutzt werden.
g) Nach Ablauf der Spielzeit können die Spieler ohne Neueintragung weiterspielen, wenn nicht andere Mitglieder den Platz beanspruchen.
3. Benutzungsbeschränkungen
Für Mannschaftsspiele werden die benötigten Plätze durch den Sportwart oder den Jugendwart gesperrt. Über Trainingsstunden entscheidet der Vorstand.
4. Platzpflege
a) Die Tennisplätze dürfen nur mit Tennisschuhen betreten werden.
b) Wenn die Oberfläche des Platzes trocken ist, muss der Platz vor dem Spiel gesprengt werden. Ein Schwerpunkt ist an der am meisten belasteten Grundlinie zu setzen. Der Platzrand am Zaun darf nicht ausgespart werden.
c) Sollten beim Spielbetrieb Löcher in der Platzdecke entstehen, so sind diese sofort mit den Schuhen zu schließen. Schlackesteine sind zu entfernen.
d)Vor Ablauf der Spielzeit ist der gesamte Platz mit den Netzen abzuziehen.
e) Der Vorstand oder vom Vorstand beauftragte Personen können Spieler auf mangelhaften Plätzen zur sofortigen Platzpflege anhalten oder den Platz sperren.
5. Beschädigungen
Vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen der Tennisanlage werden auf Kosten der Verursacher behoben.
6. Weisungsbefugnis
Anordnungen von Vorstandsmitgliedern des TCTV oder von diesen beauftragten Personen ist Folge zu leisten.
Vahrendorf, 04.04.2025
Der Vorstand



