Regeln gibt’s auch neben dem Platz

In jeder Gemeinschaft gibt es Rechte und Pflichten – und die sind meist in Schriftform geregelt. Unsere
Tennisordnung ist eingebettet in die Satzung des Gesamtvereins, des TV Vahrendorf.

 

  • Tennisordnung

    §1 

    Die Tennisabteilung führt den Namen „Tennis-Club im Turnverein Vahrendorf“ (TCTV). Zweck des Clubs ist es, Tennis als Ausgleichs- und Wettkampfsport zu pflegen und die gesellige Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu fördern.


    §2 

    Mitglieder können neben natürlichen Personen auch Personengesellschaften und juristische Personen werden. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Tennisvorstand zu richten. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand nach von ihm zu erlassenen Richtlinien. Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Wird die Aufnahme abgelehnt,  so entscheidet sie Tennisversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig über die Aufnahme des Bewerbers.


    Die Mitgliedschaft endet

    • durch Austritt, der gegenüber dem Tennisvorstand schriftlich zu erklären ist, und zwar unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres; 
    • durch Tod
    • durch förmliche Ausschließung, die nur durch Mehrheitsbeschluss der Tennisversammlung beschlossen werden kann.

    Die Umwandlung einer aktiven in eine passive Mitgliedschaft bedarf einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Ausgenommen hiervon ist eine durch Attest nachgewiesene Spielunfähigkeit während der Freiluftsaison.


    §3 

    Zur Bestreitung der Clubausgaben werden eine einmalige Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag erhoben. Die Aufnahmegebühr wird sofort zu Beginn der Mitgliedschaft fällig. Der Erwerb der Mitgliedschaft kann auch von der Übernahme einer Bürgschaft abhängig gemacht werden.

    Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 1. April zu zahlen; die aktiven Spieler sind zum Spielen erst berechtigt, wenn sie den Beitrag entrichtet haben. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag eine Sonderregelung treffen. Die Höhe des der Aufnahmegebühr, Bürgschaft und Jahresbeitrages wird von der Tennisversammlung beschlossen.


    §4 

    Die Aufnahmegebühr ist eine einmalige Zahlung. Das Mitglied erwirbt damit einen Anteil in Höhe der eingezahlten Summe am Clubvermögen. Ein ausscheidendes Mitglied wird nicht für seinen Anteil am Clubvermögen entschädigt. Bei Auflösung des Clubs erhält jedes Mitglied seinen Anteil bis zur vollen Summe zurück, und zwar nach Erfüllung aller etwaiger Verbindlichkeiten. Ein dann noch vorhandener Überschuss soll nach §23 der Vereinssatzung verwendet werden.


    § 5 

    Die Benutzung der Tennisanlage wird durch eine Platz- und Spielordnung geregelt.

    Diese Ordnung wird vom Vorstand beschlossen.


    § 6 

    Neben dieser Tennisordnung findet ergänzend die Vereinssatzung Anwendung.




  • Satzung des TV Vahrendorf und Umgebung von 1919 eV.

    § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    Der Verein führt den Namen: TV Vahrendorf und Umgegend von 1919 e.V.

    Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer: VR 1107

    Der Verein hat den Sitz in 21224 Rosengarten – Ehestorf, Achtern Hoagen 1

    Der Verein wurde 1919 gegründet und ist seit dem 15.8.1972 im Vereinsregister geführt.

    Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

    Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen und im Kreissportbund Harburg-Land e.V.

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


    § 2 Zweck des Vereins

    Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports .

    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, die Bereitstellung der Übungsstätten und die Beschäftigung von Übungsleitern in den jeweiligen Sportleistungsarten.

    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in  erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Die ehrenamtlich tätigen Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körpferschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand pauschale Vergütungen

    erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der

    Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.


    § 3 Erwerb der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung der Satzungsbestimmungen schriftlich bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmung des gesetzlichen  Vertreters erforderlich.

    Die allgemeine Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes, die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung durch Beschluss des Tennisvorstandes erworben. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag im Voraus für 6 Monate bezahlt hat, bzw. die Beitragsbefreiung für den Zeitraum durch den Vorstand erteilt wurde. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages steht es dem Antragsteller zu, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann endgültig entscheidet.

    Der Vorstand kann ein Mitglied zum Ehrenmitglied während der Hauptversammlung vorschlagen, die Hauptversammlung entscheidet über den Antrag. Ehrenmitglieder/innen haben sich in besonderer Weise im Verein verdient gemacht. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.


    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet durch

    • Freiwilligen Austritt des Mitglieds durch schriftliche Erklärung zum Ende eines Halbkalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
    • Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Vorstandsbeschlusses wegen fehlender Beitragszahlungen von mehr als 12 Monaten oder durch grob unsportliches Verhalten. Das betroffene Mitglied hat das Recht vor der Jahreshauptversammlung seine Stellungnahme schriftlich vorzulegen. In der Mitgliederversammlung erfolgt sodann der entsprechende Beschluss
    • Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person

    § 5 Beiträge

    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

    Die Mitgliederversammlung Tennis entscheidet über die Beiträge in der entsprechenden Tennis- Beitragsgestaltung.

    Die Tennisabteilung trägt sich finanziell selbst. Die Einnahmen und Ausgaben werden in einem Sonderhaushalt geregelt der dem Gesamthaushalt als Untertitel zugeordnet ist.

    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


    § 6 Organe des Vereins

    a. Der Vorstand besteht aus

    • dem/ der 1. Vorsitzenden
    • dem / der 2. Vorsitzenden
    • dem Vorstandsmitglied für Protokoll und Soziales
    • dem Vorstandsmitglied für Finanzen
    • dem Vorstandsmitglied für Sport
    • dem/der 1. Tennisvorsitzenden

    b. Dem Tennisvorstand der besteht aus

    • dem/der 1. Tennisvorsitzenden
    • dem/ der 2. Tennisvorsitzenden
    • dem Tennisvorstand für Finanzen
    • dem/der Tennisvorstand für Tennissport
    • dem/der Tennisvorstand für Protokoll und Soziales

    c. Der Mitgliederversammlung

    • der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung aller Vereinsmitglieder
    • der Jahreshauptversammlung der Tennismitglieder
    • den Abteilungsvorständen in den Sportarten
    • dem Ehrenrat

    Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

    Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

    Der Verein hat Fachabteilungen die den Sport in der Abteilung eigenständig regeln. Die Fachabteilungsleiter berichten an den Vorstand und die Hauptversammlung.

    Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenrates sind älter als 40 Jahre und bekleiden kein weiteres Amt im Verein. Der Ehrenrat entscheidet bindend über Streitigkeiten im Verein und über Satzungsverstöße die nicht vor dem Gericht ausgetragen werden. Die möglichen Strafen sind

    • Verwarnung
    • Verweis
    • Aberkennung der Fähigkeiten ein Amt im Verein auszuführen
    • Ausschluss aus dem Verein

    Die Entscheidungen werden schriftlich mitgeteilt.


    § 7 Amtsdauer des Vorstands

    Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Zeitraum zählt ab dem Datum der Wahl. Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zum Ende der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.


    §8 Beschlussfassung des Vorstands

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen die regelmäßig durch schriftliche Einladung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt 5 Tage.

    Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

    Beschlüsse sind bindend wenn an den Beschlüssen der 1. Oder 2. Vorsitzende beteiligt sind.

    Für die Tennisabteilung werden deren 1. Und 2. Vorsitzende kraft dieser Satzung als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB für alle Geschäfte dieser Abteilung bestellt.


    § 9 Die Mitgliederversammlung

    In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied welches die Volljährigkeit erreicht hat eine Stimme In der Mitgliederversammlung der Tennisabteilung sind nur die Mitglieder der Abteilung Tennis stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

    § 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres erfolgen. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich ( auch elektronisch möglich ) unter der Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladung wird öffentlich in den Sportstätten bekannt gemacht. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktages.

    Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis 1 Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. Dann ist vor Versammlungsbeginn die neue Tagesordnung der Versammlung vorzustellen.


    § 11 Mitgliederversammlung

    Die Versammlung wird vom 1. oder bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geführt. Das Vorstandsmitglied für Protokoll und Kommunikation führt das Protokoll. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet. Es muss beinhalten den Ort und das Datum, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

    Abstimmungen werden vom Vorsitzenden durchgeführt. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so muss dem Folge geleistet werden. Es sind die folgenden Tagesordnungspunkte zu bearbeiten:

    Wahl der Vorstandsmitglieder

    Bestätigung der Fachausschussmitglieder

    Wahl der Mitglieder des Ehrenrates

    Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern

    Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr

    Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung

    Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlages für das kommende Geschäftsjahr

    Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn ¾ der Mitglieder in der Versammlung dieses beschließen.

    Die Belange der Tennisabteilung werden in gleicher Weise von der Tennisversammlung geregelt.


    § 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn 10 % der Mitglieder dieses unter Bekanntgabe des Zwecks und der Gründe dieses vom Vorstand verlangen.


    § 13 Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit. Der 1. und 2. Vorsitzenden sind dann die Liquidatoren des Vereins.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rosengarten zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.


    Stand 7.2.2016


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